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Satzung des Ärztenetzes „MK-Süd“
Präambel
Das „Ärztenetz MK-Süd“ ist ein freiwilliger Zusammenschluss von im südlichen märkischen Kreis in eigener Praxis niedergelassenen Ärzten/innen sowie Psychotherapeuten/-innen.
Der Verein führt den Namen „Ärztenetz MK-Süd e.V.“ und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre, kooperative, medizinische Betreuung und Versorgung von Patienten mit dem Ziel, Qualität, Humanität und Effizienz ambulanter Versorgungsstrukturen zu verbessern. Dazu vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Leistungserbringern und Kostenträgern im Gesundheitswesen ebenso wie gegenüber anderen ärztlichen Zusammenschlüssen, Körperschaften und gesellschaftlichen Gruppierungen.
§ 1 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jeder im Märkischen Kreis niedergelassene Arzt/-in sowie Psychotherapeut/in werden. Mit Antragstellung erkennt der/die Antragsteller/in die Satzung des Ärztenetzes MK-Süd e.V. als verbindlich an.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers/der Bewerberin innerhalb von drei Monaten. Der Vorstand hat Bewerber/innen die Mitgliedschaft zu verwehren, sofern durch die Aufnahme für den/die Antragsteller/in oder das Ärztenetz MK-Süd e.V. Interessenkonflikte mit den in der Satzung und durch die Mitgliederversammlungen festgelegten Zielen des Ärztenetzes offensichtlich zu erwarten sind.
(3) Die Ablehnung wird dem/der Bewerber/in schriftlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden ohne gesonderte Begründung spätestens mit Ablauf der oben genannten Frist von drei Monaten mitgeteilt. Der Vorstand fertigt über seine ablehnende Entscheidung und die zur Entscheidung führenden Gründe ein Protokoll.
(4) Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrages kann der/die Antragstellerin beim Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Bewerbers innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültig. Weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses sind ausgeschlossen.
§ 2 Mitgliedspflichten
Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den in der Satzung genannten Zielen des Ärztenetzes aktiv mitzuarbeiten, insbesondere - durch Intensivierung der kollegialen Zusammenarbeit, - durch sachliche, umfassende und zeitlich gerechte Information der Kollegen, - durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, - durch Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen, - durch Einhaltung und Miterarbeitung effizienter diagnostischer und therapeutischer Standards, soweit die berechtigten, individuellen Bedürfnisse der Patienten dies zulassen, - durch Einhalten der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - durch fristgerechtes Begleichen berechtigter finanzieller Forderungen des Vereins, - durch Erreichbarkeit per e-Mail, - durch gemeinschaftliches Vorgehen aller Mitglieder bei Verhandlungen mit Kostenträgern, - durch Vermeidung einzelvertraglicher Regelungen, sofern sie den Zielen des Netzes widersprechen.
§ 3 Kündigung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich gegenüber Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen.
(2) Gezahlte Aufnahmegebühren und Beiträge werden nicht erstattet.
§ 4 Ausschluss aus dem Ärztenetz MK-Süd
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(2) Für Leistungen, die trotz Zusage von einem Mitglied nicht erbracht worden sind, können die entsprechenden Vergütungen zurückgefordert werden.
(3) Gezahlte Aufnahmegebühren und Beiträge werden bei Ausschluss nicht erstattet.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung dient der Information und dem Entscheidungsprozeß im Netz. Die Mitglieder des Ärztenetzes bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief oder e-Mail mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, einberufen. Eine Verkürzung der Einladungsfrist ist aus dringendem Anlass möglich. Für die unter § 3 Abs. (7) genannten Punkte ist eine Fristverkürzung ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, sofern dies 1/10 der Mitglieder oder der Schlichtungsausschuss beantragen.
(4) Mit der Einladung wird die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitgeteilt. Änderungen der Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag jedes Mitgliedes beschlossen werden. Für die unter § 5 Abs. (8) genannten Punkte ist eine Änderung der Tagesordnung ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied ist teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung fristgerecht erfolgt ist und mindestens 1/10 der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(7) Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(8) Beschlüsse zu Satzungsänderungen sowie zu vertraglichen Regelungen gegenüber Dritten, Wahlen, Mitgliedsausschlüssen, Änderungen von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen sind nur möglich, sofern die entsprechenden Tagesordnungspunkte in der fristgerechten Einladung enthalten waren. (9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Teilnehmerliste ist Teil der Niederschrift. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 6 Abstimmungen per Brief oder e-Mail
Der Vorstand kann zur Meinungsbildung und Beschlussfassung alternativ zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung die Mitglieder schriftlich per Brief oder e-Mail befragen. Für die unter § 5 Abs. (8) genannten Punkte ist eine schriftliche Beschlussfassung ausgeschlossen.
§ 7 Vorstand des Ärztenetzes MK-Süd
(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Kassenwart sowie ein bis drei Beisitzern. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand vertritt das Ärztenetz MK-Süd e.V. gegenüber Dritten und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäfte. Insbesondere ist er verantwortlich für die Einhaltung der in der Satzung und durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben und Ziele des Ärztenetzes MK-Süd e.V.
(3) Der Vorstand kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben und durch Dritte beraten lassen.
(4) Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, sofern an der Abstimmung mindestens ein Vorsitzender und drei weitere Vorstandsmitglieder teilnehmen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet erst mit der Neuwahl. Dabei sind in geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu wählen, in ungeraden Jahren der erste Vorsitzende und die Beisitzer. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Wahl des Vorstandes wird vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses geleitet.
(7) Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Schlichtungsausschuss angehören.
(8) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderjahr über seine Tätigkeit.
§ 8 Geldverkehr
(1) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich im Voraus einen Haushaltsplan mit den geplanten Einnahmen und Ausgaben vor. Nach Beratung und gegebenenfalls Änderung wird der Haushaltsplan durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Unter Beachtung des beschlossenen Haushaltsplanes übernimmt der gewählte Kassenwart die Abwicklung aller finanzwirksamen Geschäfte gegenüber Dritten nach Maßgabe des gesamten Vorstandes.
(3) Der Kassierer erstattet nach Ende jedes Kalenderjahres den Mitgliedern Bericht über die Finanzen des Vereins. Danach entscheidet der Mitgliederversammlung darüber, ob dem Vorstand und dem Kassierer für seine Tätigkeit Entlastung erteilt wird.
(4) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist zum Jahresbeginn bzw. bei Aufnahme fällig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr in angemessener Höhe festlegen. Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme des Mitgliedes fällig.
(6) Die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschrifteinzug. Kosten für nicht eingelöste Lastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zum Lastschrifteinzug entbinden. Stattdessen hat das Mitglied Zahlungen im Voraus mit einem Aufschlag von 10% auf das Konto des Ärztenetzes zu leisten.
§ 9 Ausschüsse
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung konstituieren sich zur Erarbeitung von Lösungen für von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufgaben Arbeitskreise, die allen Mitgliedern offen stehen. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihren Mitgliedern ihren Leiter und stellen der Mitgliederversammlung Ihre erarbeiteten Lösungsvorschläge vor.
§ 10 Schlichtungsausschuss
(1) Streitigkeiten innerhalb des Netzes sowie im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verhandelt der Schlichtungsausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Für seine Entscheidungen kann er Rechtsbeistand einholen.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Vertretern und setzt sich je zur Hälfte aus Haus- und aus Fachärzten incl. Psychotherapeuten zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt drei Jahre und endet mit der Wahl neuer Mitglieder. Jedes Jahr werden zwei Schlichtungsausschussmitglieder neu gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
(3) Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(4) Der Schlichtungsausschuss wählt jährlich aus seinen Mitgliedern je einen Vorsitzenden Haus- und Facharzt. Der 1. Vorsitzende im Schlichtungsausschuss wechselt einmal im Kalenderjahr zwischen einem Vertreter der Haus- und der Fachärzte.
(5) Der Schlichtungsausschuss kann Beschlüsse fassen, sofern an der Abstimmung mindestens ein Vorsitzender und drei weitere Schlichtungsausschussmitglieder teilnehmen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied angerufen werden.
(7) Bei Ausschlussverfahren muss der Schlichtungsausschuss nach Anrufung innerhalb einer Frist von 1 Monat unter Aufbereitung des Sachverhaltes dem Vorstand eine Empfehlung über Verbleib oder Ausschluss des Mitglieds geben. Wird ein Ausschluss empfohlen, muss der Vorstand dazu fristgerechte eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereines werden alle bestehenden Verträge gekündigt.
(4) Für Verbindlichkeiten, die bei Auflösung des Vereins stehen, haften die Mitglieder anteilig pro Person.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.06.2006 in Lüdenscheid mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Für die Richtigkeit:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
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